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Quelle: Oberverwaltungsgericht - 27.4.2001
NPD-Demonstration am 1. Mai
Beschluss des 1. Senats vom 27. April 2001 - OVG 1 SN 39.01/OVG 1 S 7.01
In der Verwaltungsstreitsache Land Berlin, vertreten durch den Polizeipräsidenten in Berlin,
g e g e n
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
Landesverband Berlin-Brandenburg,
vertreten durch die Parteivorsitzende
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ....
hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin
am 27. April 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2001 wird zugelassen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 2001 geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. April 2001 gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. April 2001 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:
a) Der Aufzug der Antragstellerin am 1. Mai 2001 zu dem Thema "Arbeit zuerst für Deutsche" darf vom S-Bahnhof Gehrenseestraße auf der Wegstrecke Pablo-Picasso-Straße, Seehauser Straße, Vincent-van-Gogh-Straße, Prendener Straße, Dorfstraße, Ernst-Barlach-Straße, Egon-Erwin-Kisch-Straße zum S-Bahnhof Wartenberg führen.
b) Der Aufzug darf um 11.00 Uhr beginnen und ist spätestens um 14.00 Uhr zu beenden.
c) Möglichen weiteren von der Versammlungsbehörde aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen zur Streckenführung ist von der Antragstellerin Folge zu leisten.
Im Übrigen werden der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtsstufen auf je 8 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde des Antragsgegners ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Der Antragsgegner kann nur die Verlegung des Aufzuges an einen von der Innenstadt entfernten Veranstaltungsort erreichen. Dagegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die Antragstellerin eine zeitliche Verschiebung ihrer Veranstaltung auf den 5. Mai 2001 nicht hinzunehmen braucht.
1. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine solche zeitliche Verschiebung, die einem Verbot der Veranstaltung am 1. Mai 2001 gleichkommt, überhaupt durch eine Auflage nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz angeordnet werden kann. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift weder im Hinblick auf ein Verbot noch eine Auflage vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Verbot von Aufzügen oder Versammlungen nach § 15 Versammlungsgesetz nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Artikel 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt demgegenüber im allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 [353]). Ebenso wenig kann im vorliegenden Fall die Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Begründung einer Auflage zur Verlegung der grundsätzlich erlaubten Versammlung um einige Tage herangezogen werden.
Die öffentliche Ordnung kann zwar betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzuges an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - DVBl. 2001, 558 f.).
Die Versammlungsbehörde hat die Notwendigkeit einer Verlegung der Versammlung damit begründet, dass der 1. Mai von den Nationalsozialisten 1933 als "Tag der nationalen Arbeit" zum gesetzlichen Feiertag erklärt worden sei und am Tage darauf Maßnahmen zur Zerschlagung der Freien Gewerkschaften eingeleitet worden seien; die Veranstaltung der Antragstellerin am 1. Mai sei deshalb mit einer Provokationswirkung verbunden, die eine zeitliche Verschiebung als geboten erscheinen ließe. Diese Hinweise auf die Verfremdung des Feiertages durch die Nationalsozialisten reichen nicht aus, eine zeitliche Verlegung der Veranstaltung zu rechtfertigen. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass im allgemeinen Bewusstsein der Berliner Bevölkerung der 1. Mai nicht mit der Erinnerung an die Bestimmung dieses Tages zum gesetzlichen Feiertag durch die Nationalsozialisten und die sich daran anschließenden Maßnahmen gegen die Gewerkschaften verknüpft ist. Vielmehr versteht die Allgemeinheit den 1. Mai als Demonstrations- und Feiertag in der Tradition der Arbeiterbewegung, deren Ursprünge in das 19. Jahrhundert zurückreichen.
Zu Unrecht beruft sich die Versammlungsbehörde für ihre Argumentation auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001, in dem dieses Gericht die Auflage einer Versammlungsbehörde bestätigt hat, die Versammlung an einem anderen Tage stattfinden zu lassen, um eine Provokationswirkung zu vermeiden. Dieser Fall betraf die Anmeldung eines rechtsextremistischen Aufzuges für den 27. Januar, der dadurch herausgehoben ist, dass der frühere Bundespräsident Roman Herzog ihn staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt hat. Mit der Begehung dieses Gedenktages wird die Verantwortung für die Vergangenheit übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht, sondern zugleich mahnend an die Folgen des Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft auszuschließen. Ein Sinngehalt mit einer solch gewichtigen, an den Holocaust erinnernden Symbolkraft kommt dem 1. Mai, selbst unter Berücksichtigung der Verfälschung seines Inhalts durch die Nationalsozialisten, nicht zu.
2. Dagegen kann der Senat die Bedenken des Antragsgegners gegen die von der Antragstellerin vorgesehene Wegstrecke, die das Verwaltungsgericht um einen erheblichen Teil verkürzt hat, deren Befolgung hier jedoch auch dann noch mit einer unvorhersehbaren erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit der Demonstrationsteilnehmer, unbeteiligter Dritter und der eingesetzten Polizeibeamten verbunden ist, ohne weiteres nachvollziehen. Nach den vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu gewaltsamen Aktionen linksradikaler Gruppierungen kommen wird, die darauf gerichtet sind, den Aufzug der Antragstellerin zu verhindern. Für diese Einschätzung spricht schon der Umstand, dass Gruppierungen aus dem linksautonomen Lager öffentlich dazu aufgerufen haben, die Veranstaltung der Antragstellerin auch gewaltsam zu verhindern.
Deshalb muss nach den Erfahrungen im Zusammenhang mit den 1. Mai-Kundgebungen in den vergangenen Jahren auch in diesem Jahr mit Gewalttaten gegen die Versammlungsteilnehmer und die sie schützenden Polizisten gerechnet werden. Zwar ist es in einem solchen Fall die Aufgabe der Polizei, die Versammlungsteilnehmer, von denen keine Gefahr ausgeht, vor Übergriffen gewaltbereiter Störer zu schützen (vgl. BVerfGE 69, 315 [360 f.]; 84, 203 [209 f.]). Ob ein solcher Schutz unter den Umständen des vorliegenden Falles zuverlässig möglich wäre, lässt sich in diesem summarischen Verfahren nicht abschließend klären. Unter diesen Umständen kann eine Entscheidung nur unter Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen werden. Diese Interessenabwägung ergibt, dass einerseits die Antragstellerin eine Einschränkung der Bestimmung des Ortes ihrer Versammlung hinnehmen muss, andererseits der Antragsgegner den Schutz dieser Versammlung an einem Ort, an dem die Versammlungsteilnehmer in höherem Maße vor Übergriffen gewaltbereiter Dritter geschützt werden können, zu gewährleisten hat.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass auf Grund der Besonderheiten der von der Antragstellerin geplanten Streckenführung (Nähe zu den Zentren, in denen mit Aktionen der linksautonomen Szene zu rechnen ist, Straßenfest in der Nähe des Antreteplatzes, der auf Grund seiner Örtlichkeit es erheblich erschwert, die Störer von den Passanten, Anwohnern und friedlichen Demonstranten zu unterscheiden, Baustelle an der Brücke über die Bahngleise am Bahnhof Lichtenberg, wenig Ausweichmöglichkeiten am Endplatz, nur ein vergleichsweise enger Tunnel zum Bahnhof Lichtenberg, um bei Störungen, insbesondere bei nachrückendem Druck die Versammlungsteilnehmer zügig abströmen zu lassen) und der hohen Aggressionsbereitschaft der gewaltbereiten Störer erhebliche Gefahren nicht nur für unbeteiligte Dritte, die die Demonstration schützenden Polizisten, sondern auch für die Versammlungsteilnehmer selbst drohen und nicht sicher ist, ob die Betroffenen zuverlässig vor diesen Gefahren beschützt werden können.
Dies rechtfertigt eine Beschränkung des Versammlungsrechts der Antragstellerin hinsichtlich der Wahl des Ortes ihrer Versammlung. Dies scheint auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Antragstellerin zumutbar, zumal sie bereits selbst erklärt hat, dass für den Fall, dass die Versammlung nicht auf der vorgesehenen Wegstrecke über die Frankfurter Allee stattfinden könne, sie die nunmehr vorgesehene Wegstrecke vom S-Bahnhof Gehrenseestraße bis zum S-Bahnhof Wartenberg als Alternative billigen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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